Aktuelle Themen,Eilantrag und Organklage gegen Unterschriftenquoren zur Wahlteilnahme erfolglos

Eilantrag und Organklage gegen Unterschriftenquoren zur Wahlteilnahme erfolglos

Karlsruhe, 18. Dezember 2024 – Der Bundesverfassungsgerichtshof (BVerfG) hat einen Eilantrag und eine Organklage gegen die Unterschriftenquoren für die Wahlzulassung von Parteien bei Europa- und Bundestagswahlen abgewiesen. Die Vorschriften seien verfassungsgemäß, so die Richter.

Hintergrund

Die Kläger, darunter die Kleinpartei „Die Grauen“, hatten im Eilverfahren beantragt, die Unterschriftenquoren von 0,5 Prozent der Wahlberechtigten für Europawahlen und 2.000 Unterschriften für Bundestagswahlen auszusetzen. In einer parallel eingereichten Organklage beantragten sie die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften.

Sie argumentierten, die Quoren benachteiligten kleine Parteien und verletzten damit das Recht auf effektive politische Teilhabe. Außerdem seien sie nicht notwendig, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu gewährleisten.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG wies beide Anträge zurück. Nach Auffassung der Richter sind die Unterschriftenquoren verfassungsgemäß, weil sie legitime Ziele verfolgten und verhältnismäßig seien.

Die Quoren trügen dazu bei, die Stabilität des Parteiensystems zu gewährleisten und die Zahl der Parteien im Parlament zu begrenzen. Das sei notwendig, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen und eine Zersplitterung der Parteienlandschaft zu verhindern.

Die Belastung für kleine Parteien sei zwar erheblich, aber zumutbar. Die Wahlteilnahme stehe nicht jedem Beliebigen offen, sondern setze eine gewisse Organisationskraft voraus.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des BVerfG bedeutet, dass die Unterschriftenquoren für die Wahlteilnahme von Parteien auch weiterhin bestehen bleiben. Kleine Parteien haben es damit weiterhin schwer, an Wahlen teilzunehmen.

Die Entscheidung dürfte auch Auswirkungen auf die künftige Gesetzgebung haben. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es die Begrenzung der Parteienzahl durch hohe Unterschriftenquoren für verfassungsgemäß hält.


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