Gutachten und Ausarbeitungen der Wissenschaftliche Dienste,: Der Straftatbestand der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung (§ 188 Absatz 1 StGB)

Der Straftatbestand der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung (§ 188 Abs. 1 StGB)

Einleitung

§ 188 Abs. 1 StGB stellt Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens unter Strafe. Der Straftatbestand dient dem Schutz der Ehre von Amtsträgern und Inhabern öffentlicher Ämter, die aufgrund ihrer beruflichen Stellung besonderen Angriffen ausgesetzt sind.

Tatbestand

  • Objektives Tatbestandsmerkmal:
    • Beleidigung im Sinne von § 185 StGB
  • Subjektives Tatbestandsmerkmal:
    • Vorsatz in Bezug auf die Beleidigung
    • Wissentlichkeit hinsichtlich der Eigenschaft des Opfers als Person des politischen Lebens

Personen des politischen Lebens

Als Personen des politischen Lebens gelten:

  • Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (z. B. Bundespräsident, Minister, Abgeordnete)
  • Inhaber öffentlicher Ämter nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB (z. B. Landräte, Bürgermeister)
  • Personen, die für ein öffentliches Amt oder in einem öffentlichen Amt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kandidieren

Qualifizierte Beleidigung

Zusätzlich zur einfachen Beleidigung sieht § 188 Abs. 1 StGB eine qualifizierte Beleidigung vor, wenn die Tathandlung

  • öffentlich,
  • durch Verbreiten eines Inhalts (§ 27 Abs. 1 StGB) oder
  • gegen eine Gruppe oder einen Teil der Bevölkerung, der durch Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder ethnische Herkunft definiert ist, begangen wird.

Strafmaß

  • Einfache Beleidigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
  • Qualifizierte Beleidigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

Rechtfertigung

Eine Beleidigung ist gerechtfertigt, wenn sie

  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
  • zur Abwehr eines Angriffs,
  • zur sachlichen Erörterung eines Themas oder
  • zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist.

Beweislast

Der Beweis für die Rechtfertigung einer Beleidigung liegt beim Täter.

Kritik

Der Straftatbestand der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung wird kritisiert, da er

  • die Meinungsfreiheit einschränke,
  • den Schutz von Politikerinnen und Politikern vor berechtigter Kritik übertreibe und
  • eine Abschreckungswirkung auf öffentliche Debatten habe.

Entwicklungen

In jüngster Zeit gab es Bestrebungen, den Straftatbestand des § 188 Abs. 1 StGB zu reformieren, um den Schutz der Meinungsfreiheit zu stärken. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen der Strafbarkeit eingerahmt und die Notwendigkeit einer Einzelfallabwägung betont.


: Der Straftatbestand der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung (§ 188 Absatz 1 StGB)

Die KI hat uns die Nachricht überbracht.

Ich habe Google Gemini die folgende Frage gestellt, und hier ist die Antwort.

Gutachten und Ausarbeitungen der Wissenschaftliche Dienste einen neuen Artikel am 2024-11-22 10:53 mit dem Titel „: Der Straftatbestand der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung (§ 188 Absatz 1 StGB)“. Bitte schreiben Sie einen ausführlichen Artikel über diese Nachricht, einschließlich aller relevanten Informationen. Die Antworten sollten auf Deutsch sein.

73

Schreibe einen Kommentar