Menschenrecht auf Religionsfreiheit
(hib) Der Bundestag hat sich am Donnerstag mit dem Menschenrecht auf Religionsfreiheit befasst. Ein entsprechender Antrag der AfD-Fraktion (20/3358) fand jedoch keine Mehrheit.
Das Menschenrecht auf Religionsfreiheit ist in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert. Es umfasst die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder abzulegen, seinen Glauben zu praktizieren und zu verbreiten sowie religiöse Stätten zu errichten.
In Deutschland ist das Menschenrecht auf Religionsfreiheit durch Artikel 4 des Grundgesetzes geschützt. Dieser garantiert jedem das Recht, seine Religion frei auszuüben und zu verbreiten. Allerdings können diese Rechte durch Gesetze beschränkt werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Moral erforderlich sind.
Die AfD-Fraktion forderte in ihrem Antrag die Bundesregierung auf, stärker für das Menschenrecht auf Religionsfreiheit weltweit einzutreten. Sie kritisierte, dass dieses Recht in vielen Ländern verletzt werde. So würden in einigen Ländern Menschen verfolgt, die ihren Glauben wechseln, und in anderen Ländern würden religiöse Minderheiten diskriminiert.
Die Bundesregierung wies diese Vorwürfe zurück. Sie betonte, dass sie sich weltweit für das Menschenrecht auf Religionsfreiheit einsetze. So habe sie sich beispielsweise an der Verabschiedung der Erklärung zur Förderung von Toleranz und Respekt gegenüber Religionen und Glauben eingesetzt.
Auch die anderen Fraktionen kritisierten den Antrag der AfD. Die FDP-Fraktion warf der AfD vor, das Thema Religionsfreiheit für ihre eigenen Zwecke zu instrumentalisieren. Die Grünen-Fraktion erklärte, dass die AfD mit ihrem Antrag spalte und Ängste schüre.
Der Antrag der AfD wurde mit 497 Stimmen abgelehnt. 39 Abgeordnete stimmten dafür, 416 dagegen und 7 enthielten sich der Stimme.
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