Drucksachen,20/13636: Verordnung Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung (PDF)

20/13636: Verordnung Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung (PDF)

Bundesratsdrucksache 20/13636 vom 06.11.2024

Die Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wurde am 06.11.2024 vom Bundesrat beschlossen und am 10.11.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt am 21.12.2024 in Kraft.

Ziel der Verordnung

Ziel der Verordnung ist es, die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) an die Vorgaben der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (IMD 2) anzupassen.

Wesentliche Änderungen

Erlaubnisvoraussetzungen

  • Einführung einer neuen Erlaubnisvoraussetzung für Versicherungsvermittler: Sie müssen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
  • Einführung einer neuen Erlaubnisvoraussetzung für Versicherungsvertreter: Sie müssen über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen.

Produktinformationsblatt

  • Einführung einer Pflicht zur Bereitstellung eines Produktinformationsblatts an den Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrags.

Beratung

  • Verschärfung der Beratungspflichten für Versicherungsvermittler.
  • Einführung einer Pflicht zur Beratung über die Möglichkeit einer unabhängigen Beratung.

Informationspflichten

  • Einführung neuer Informationspflichten für Versicherungsvermittler gegenüber Kunden.
  • Diese umfassen insbesondere die Information über die Vergütung des Versicherungsvermittlers und mögliche Interessenkonflikte.

Aufsicht

  • Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Übergangsfristen

Für Versicherungsvermittler, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erlaubnis besitzt, gelten Übergangsfristen.

  • Für die neue Erlaubnisvoraussetzung der Berufshaftpflichtversicherung gilt eine Übergangsfrist bis zum 21.06.2026.
  • Für die neue Erlaubnisvoraussetzung der beruflichen Qualifikation für Versicherungsvertreter gilt eine Übergangsfrist bis zum 21.06.2027.

Begründung

Die Änderungen sollen den Verbraucherschutz im Bereich der Versicherungsvermittlung stärken. Durch die neuen Erlaubnisvoraussetzungen, Informationspflichten und Beratungspflichten sollen Kunden besser vor unseriösen Anbietern geschützt werden.

Die Umsetzung der IMD 2 in nationales Recht durch die Erste Verordnung zur Änderung der VersVermV ist ein wichtiger Schritt zur Harmonisierung des Versicherungsvermittlungsrechts in der Europäischen Union.


20/13636: Verordnung Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung (PDF)

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