Swiss Confederation,Sanctions: Ordinance on Measures against Individuals and Entities Associated with Usama bin Laden, the Group «Al-Qaïda» or the Taliban

Verordnung über Massnahmen gegen Einzelpersonen und Körperschaften, die mit Usama bin Laden, der Gruppe «Al-Qaïda» oder den Taliban in Verbindung stehen

Am 4. Dezember 2024 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen gegen Einzelpersonen und Körperschaften, die mit Usama bin Laden, der Gruppe «Al-Qaïda» oder den Taliban in Verbindung stehen (SR 946.231.176.71), erlassen.

Hintergrund

Diese Verordnung beruht auf der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die den Sicherheitsrat ermächtigt, Sanktionen gegen Einzelpersonen und Körperschaften zu verhängen, die mit Usama bin Laden, der Gruppe «Al-Qaïda» oder den Taliban in Verbindung stehen.

Ziel der Verordnung

Die Verordnung zielt darauf ab, die Finanzierung des Terrorismus zu unterbinden und Einzelpersonen und Körperschaften daran zu hindern, mit Usama bin Laden, der Gruppe «Al-Qaïda» oder den Taliban in Verbindung stehende Aktivitäten durchzuführen.

Anwendungsbereich

Die Verordnung gilt für alle in der Schweiz ansässigen natürlichen und juristischen Personen sowie für Personen und Körperschaften, die im Ausland ansässig sind, aber in der Schweiz über Vermögenswerte verfügen.

Sanktionsmassnahmen

Die Verordnung sieht folgende Sanktionsmassnahmen vor:

  • Einfrieren von Vermögenswerten: Die Vermögenswerte von Einzelpersonen und Körperschaften, die auf der Sanktionsliste stehen, werden eingefroren.
  • Reiseverbot: Einzelpersonen, die auf der Sanktionsliste stehen, dürfen nicht mehr in die Schweiz einreisen oder ausreisen.
  • Waffenembargo: Es ist verboten, Waffen oder militärisches Gerät an Einzelpersonen oder Körperschaften zu liefern, die auf der Sanktionsliste stehen.

Durchführung

Die Verordnung wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) durchgesetzt. Das WBF unterhält eine Sanktionsliste, die alle Einzelpersonen und Körperschaften enthält, die den Sanktionsmassnahmen unterliegen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur Verordnung und zur Sanktionsliste finden Sie auf der Website des WBF:

www.wbf.admin.ch/wbf/de/home/themen/aussenwirtschaft/exportkontrolle/sanktionen/sanktionen-gegen-einzelpersonen-und-korperschaften.html


Sanctions: Ordinance on Measures against Individuals and Entities Associated with Usama bin Laden, the Group «Al-Qaïda» or the Taliban

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