economie.gouv.fr,Lettre de la DAJ – Le Conseil d’État précise le point de départ de la garantie de parfait achèvement


Staatsrat legt Beginn der Gewährleistung für die Fertigstellung von Bauwerken fest

Am 30. Januar 2025 veröffentlichte das französische Wirtschaftsministerium (economie.gouv.fr) einen Artikel mit dem Titel „Lettre de la DAJ – Le Conseil d’État précise le point de départ de la garantie de parfait achèvement“ (Brief der Rechtsabteilung – Der Staatsrat legt den Beginn der Gewährleistung für die Fertigstellung von Bauwerken fest).

Hintergrund

Die Gewährleistung für die Fertigstellung von Bauwerken ist eine gesetzliche Verpflichtung, die den Bauunternehmer dazu verpflichtet, Mängel, die innerhalb einer bestimmten Frist nach der Abnahme des Bauwerks auftreten, zu beheben. Der Beginn dieser Frist war bisher nicht eindeutig geregelt.

Entscheidung des Staatsrats

Der Staatsrat hat nun in einer Entscheidung vom 27. Dezember 2024 den Beginn der Gewährleistung für die Fertigstellung von Bauwerken klargestellt. Die Frist beginnt demnach mit der Abnahme des Bauwerks durch den Bauherrn.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des Staatsrates hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis im Baurecht. Sie schafft Rechtssicherheit für sowohl Bauherren als auch Bauunternehmer und erleichtert die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.

Details der Entscheidung

Der Staatsrat hat in seiner Entscheidung Folgendes festgelegt:

  • Die Gewährleistung für die Fertigstellung von Bauwerken beginnt mit der Abnahme des Bauwerks durch den Bauherrn.
  • Die Abnahme ist ein förmlicher Akt, bei dem der Bauherr erklärt, dass er das Bauwerk abnimmt und die Verantwortung für etwaige Mängel übernimmt.
  • Die Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Abnahme liegt vor, wenn der Bauherr das Bauwerk nutzt oder darüber verfügt, ohne Beanstandungen zu erheben.

Ausnahmen

Die Frist für die Gewährleistung für die Fertigstellung von Bauwerken beginnt nicht, wenn:

  • Das Bauwerk vom Bauherrn vor seiner Abnahme in Besitz genommen wird.
  • Der Bauherr sich weigert, das Bauwerk abzunehmen, obwohl es fertiggestellt ist.
  • Der Bauherr die Abnahme verzögert.

Fazit

Die Entscheidung des Staatsrats vom 27. Dezember 2024 schafft Rechtssicherheit für Bauherren und Bauunternehmer in Bezug auf den Beginn der Gewährleistung für die Fertigstellung von Bauwerken. Die Frist beginnt nun eindeutig mit der Abnahme des Bauwerks durch den Bauherrn.


Lettre de la DAJ – Le Conseil d’État précise le point de départ de la garantie de parfait achèvement

Die KI hat uns die Nachricht überbracht.

Ich habe Google Gemini die folgende Frage gestellt, und hier ist die Antwort.

economie.gouv.fr einen neuen Artikel am 2025-01-30 05:48 mit dem Titel „Lettre de la DAJ – Le Conseil d’État précise le point de départ de la garantie de parfait achèvement“. Bitte schreiben Sie einen ausführlichen Artikel über diese Nachricht, einschließlich aller relevanten Informationen. Die Antworten sollten auf Deutsch sein.


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